| Art. 3. |
| Folgende Steuern sind Regionalsteuern: |
| 1. die Steuer auf Spiele und Wetten, |
| 2. die Steuer auf Spielautomaten, |
| 3. die Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke, |
| 4. die Erbschaftssteuer von Einwohnern des Königreichs und die Steuer auf den Nachlass von Nicht-Einwohnern des Königreichs, |
| 5. der Immobiliensteuervorabzug, |
| 6. die Registrierungsgebühr auf entgeltliche Übertragungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, unter Ausschluss der Übertragungen, die sich aus einer Einbringung in eine Gesellschaft ergeben, sofern es sich nicht um eine von einer natürlichen Person vorgenommene Einbringung einer Wohnung in eine belgische Gesellschaft handelt, |
| 7. die Registrierungsgebühr: |
| a) auf die Bestellung einer Hypothek auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut, |
| b) auf Teil- oder Gesamtverteilungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, entgeltliche Abtretungen - unter Miteigentümern - von ungeteilten Teilen solcher Güter und auf in den Artikeln 745quater und 745quinquies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Umwandlungen, selbst wenn keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft vorliegt, |
| 8. die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, |
| 9. die Rundfunk- und Fernsehgebühr, |
| 10. die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, |
| 11. die Inbetriebsetzungssteuer, |
| 12. die Eurovignette. |
| Diese Steuern unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4, 5, 8 und 11. |