Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, eigene nicht-steuerliche Einnahmen, Flämische Region, eigene nicht-steuerliche Einnahmen, Französische Gemeinschaft, eigene nicht-steuerliche Einnahmen, Region Brüssel-Hauptstadt, eigene nicht-steuerliche Einnahmen, Verkehrssicherheit , ... (mehr)
Art. 2bis.
Die Einnahmen aus den sofortigen Erhebungen, Vergleichsregelungen und strafrechtlichen Geldbußen in Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Verkehrssicherheitsvorschriften, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch XII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in die Zuständigkeit der Regionen fallen, werden den Regionen entsprechend dem Begehungsort zugewiesen.