Skip to main content
NL
FR
DE
Main navigation (de)
Home
Gesetzestexte
Stichwörter
Über
Contact
SenLex
Home
>
Gesetzestexte
>
Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der…
>
Art. 1quater
Art. 1quater
Ausdruck hinzugefügt
aus
:
Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen
Text
Versionen
Andere Sprachen
nächste Seite
: Art. 2
vorherige Seite
: Art. 1ter
Art. 1quater.
Die Regionen dürfen weder Zuschlaghundertstel oder Steuererhöhungen einführen noch Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -gutschriften auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern mit Ausnahme der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuern gewähren.