Art. 1quater.
Die Regionen dürfen weder Zuschlaghundertstel oder Steuererhöhungen einführen noch Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -gutschriften auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern mit Ausnahme der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuern gewähren.