Stichwörter:Flämische Region, steuerliche Zuständigkeit, föderale Loyalität, Region Brüssel-Hauptstadt, steuerliche Zuständigkeit, Region, steuerliche Befugnis, Wallonische Region, steuerliche Zuständigkeit
Art. 1ter.
Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 143 der Verfassung erwähnten föderalen Loyalität und des allgemeinen normativen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit sowie der folgenden Grundsätze:
1. Ausschluss eines jeglichen unlauteren Steuerwettbewerbs,
2. Vermeidung der Doppelbesteuerung,
3. freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.
Im Falle eines von einer Behörde für begründet erachteten Antrags eines Steuerpflichtigen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Behörde Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden.
Im Rahmen des in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschusses findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik und über die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze statt.