| Artikel 1. |
| § 1. Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch: |
| 1. nichtsteuerliche Einnahmen, |
| 2. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, |
| 3. föderale Dotationen, |
| 4. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, |
| 5. Anleihen. |
| § 2. Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch: |
| 1. nichtsteuerliche Einnahmen, |
| 2. in vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen, |
| 3. Einnahmen aus der Ausübung der steuerlichen Autonomie im Bereich der Steuer der natürlichen Personen, wie erwähnt in Titel III/1, |
| 4. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, |
| 5. föderale Dotationen, |
| 6. einen Mechanismus der nationalen Solidarität, |
| 7. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, |
| 8. Anleihen. |
| § 3. Das Flämische Parlament darf alle finanziellen Mittel, die ihm aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zukommen, sowohl für die Finanzierung des Haushalts für die in Artikel 39 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten als auch für die Finanzierung des Haushalts für die in den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten verwenden. |