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Artikel 1
§ 1. Das Parlament und die Regierung der Flämischen Gemeinschaft, nachstehend "Flämisches Parlament" und "Flämische Regierung" genannt, sind für die in den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten zuständig,
Sie üben unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen und auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmte Weise für die in Artikel 39 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten die Befugnisse der regionalen Organe in der Flämischen Region aus.
§ 2. Das Parlament und die Regierung der Französischen Gemeinschaft, nachstehend "Parlament der Französischen Gemeinschaft" und "Regierung der Französischen Gemeinschaft" genannt, sind für die in den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten zuständig.
§ 3. Für die Wallonische Region gibt es ein Parlament und eine Regierung, nachstehend "Wallonisches Parlament" und "Wallonische Regierung" genannt, die für die in Artikel 39 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in der Wallonischen Region zuständig sind.
(aufgehoben)