| Art. 29sexies. (WALLONISCHE REGION)
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| § 1. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, in dem die Provinzhauptstadt gelegen ist, tagt als Zentralwahlvorstand der Provinz. Er tritt am Tag nach der Wahl zu der vom Vorsitzenden festgelegten Uhrzeit zusammen. Wenn infolge verspäteten Empfangs eines oder mehrerer Protokolle der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise die Arbeit ruhen muss, kann die Sitzung vorübergehend unterbrochen werden. Sie wird noch am selben oder notfalls am darauf folgenden Tag zu der für den Eingang der fehlenden Unterlagen vorgesehenen Uhrzeit wiederaufgenommen. Der Vorstand stellt die Wahlziffer jeder Gruppe fest, indem er die Wahlziffern der ihr angehörenden Listen zusammenzählt. Die übrigen Listen behalten ihre Wahlziffern. |
| Durch Zusammenrechnung der Einheiten der in Ausführung des Artikels 29quinquies festgelegten Quotienten bestimmt der Vorstand die Anzahl der von den verschiedenen Listengruppen und von den einzelstehenden Listen in der gesamten Provinz bereits erzielten Sitze und die Anzahl der zusätzlich zu verteilenden Sitze. |
| Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der Provinz auf mindestens dreiunddreißig Prozent des aufgrund von Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft. Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen. |
| Der Vorstand teilt die Wahlziffern nacheinander durch 1, 2, 3 und so weiter, wenn die Liste noch keinen endgültig erzielten Sitz aufweist, durch 2, 3, 4 und so weiter, wenn sie nur einen Sitz erzielt hat, durch 3, 4, 5 und so weiter, wenn sie deren schon zwei hat, und so weiter, wobei die erste Teilung jedes Mal durch eine Ziffer in Höhe der Gesamtanzahl Sitze, die die Gruppe oder die Liste erzielen würde, wenn der erste noch zu vergebende Sitz ihr zugeteilt würde, erfolgt. |
| Der Vorstand ordnet die Quotienten ihrer Größe nach bis zu einer Anzahl Quotienten, die der Anzahl verfügbarer Mandate entspricht; jeder brauchbare Quotient ergibt für die entsprechende Gruppe oder Liste die Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes. |
| § 2. Das Flämische Parlament und das Wallonische Parlament können - jedes für seinen Bereich ‑ durch Dekret den Prozentsatz an Stimmen ändern, den eine Listengruppierung im Hinblick auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Verteilung der Sitze erreichen muss. |