Art. 41. (WALLONISCHE REGION) Ausdruck hinzugefügt
aus: Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
Annot. Art. 41. (WALLONISCHE REGION) | Art. 41. Wallonische Region |
Gemäß Artikel 28 der Verfassung hat jeder das Recht, Petitionen, die von einer oder mehreren Personen unterzeichnet sind, an das Parlament zu richten. | |
Das Parlament hat das Recht, die an es gerichteten Petitionen an die Regierung zu verweisen. Die Regierung ist verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft das Parlament dies verlangt. | |
Unter der Voraussetzung, dass eine Petition die Anzahl der Unterschriften erhalten hat, die den im Dekret festgelegten Bedingungen entspricht, und dass sie den in Absatz 4 genannten Verfahren entspricht, hat der Verfasser einer Petition oder jeder andere vom Verfasser der Petition zu diesem Zweck benannte Unterzeichner das Recht, angehört zu werden. Als Verfasser der Petition gilt der Erstunterzeichner der Petition. | |
Um das Recht auf Anhörung zu begründen, muss in der Petition eine konkrete Frage zu einem Thema formuliert werden, das in den Zuständigkeitsbereich der Region fällt und das nicht im Widerspruch zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, die durch Titel II der Verfassung und durch die von Belgien ratifizierten internationalen Verträge garantiert werden. | |
Der Verfasser einer Petition hat Anspruch auf eine Antwort innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Petition. |