| Art. 64. Wallonische Region |
| § 1. Wird die Wallonischen Regierung gemäß Artikel 60 § 3 gebildet oder geändert, wird die Wahl zur Bestimmung des bzw. der letzten Mitglieder auf die Kandidaten beschränkt, die dem einen oder dem anderen Geschlecht angehören, wenn dies erforderlich ist, um die Anwesenheit von mindestens einem Drittel Frauen und einem Drittel Männern in ihrer Mitte zu gewährleisten.
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| § 2. Wenn bei der Bildung der Flämischen Regierung oder der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des drittletzten Mitglieds der Regierung gemäß Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören und kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung der beiden letzten Mitglieder auf die Kandidaten, die dem anderen Geschlecht angehören und auf die Kandidaten, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehören, beschränkt.
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| Wenn bei der Bildung derselben Regierungen oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäß Artikel 60 § 3 entweder alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören oder kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die, je nach Fall, entweder dem anderen Geschlecht oder dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehören.
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