Art. 100.
§ 1. In Abweichung von Artikel 6bis § 2 bleibt die Föderalbehörde einstweilen zuständig für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Programme einschließlich der Programme im Rahmen oder in Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte, außer wenn in diesen Programmen andere Änderungen vorgenommen werden als Änderungen des verfügbaren Budgets.
§ 2. In Abweichung von Artikel 6bis § 3 unterliegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Initiativen weiterhin dem durch den Königlichen Erlass vom 9. April 1990 vorgesehenen Verfahren.