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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Art. 99
Art. 99
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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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föderales Substitutionsrecht
Art. 99.
Die Bedingungen aus Artikel 16 §3 Absatz 1 Nummern 2 und 3 gelten nur für zukünftige Streitsachen und für Streitsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 167 §§4 und 7 der Verfassung erwähnten Gesetze anhängig sind.