Art. 98.
In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 § 1 römisch IX gewährt die Föderalbehörde bis zum Datum des Inkrafttretens der Abkommen zur Umwandlung der beschäftigten Arbeitslosen in bezuschusste Vertragsbedienstete und spätestens bis zum 30. Juni 1989 für jeden Arbeitslosen, der gemäß den Artikeln 161 bis 170 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit beschäftigt worden ist, die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 2 erwähnte finanzielle Beteiligung.