Art. 97.
Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1982 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für die Übertragung der Personalmitglieder der Ministerien der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region an ihre jeweilige [Regierung] bleiben auf alle an die Regierungen der Gemeinschaften und Regionen übertragenen Bediensteten anwendbar, solange der König sie nicht abgeändert hat.
Vorliegender Artikel tritt gleichzeitig mit Artikel 96 des Gesetzes vom 8. August 1980, wie er durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. August 1988 eingefügt worden ist, in Kraft.