Stichwörter:gemeinnützige Einrichtung
Art. 96.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses bleiben auf die von der Gemeinschaft oder Region abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar, solange sie von der betreffenden Gemeinschaft oder Region nicht abgeändert werden.