| Art. 94. |
| § 1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 üben die Behörden, die durch die Gesetze und Verordnungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und der Regionen fallen, mit Befugnissen betraut worden sind, diese Befugnisse weiterhin nach den durch die bestehenden Regeln festgelegten Verfahren aus, solange ihre Parlamente oder ihre Regierungen diese Regeln nicht abgeändert oder aufgehoben haben. |
| § 1bis. In Abweichung von Paragraph 1 bleiben die mit der Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen betrauten Einrichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 gegen vollständige Vergütung mit ihren Befugnissen betraut. |
| Solange diese Einrichtungen mit ihren Befugnissen betraut bleiben, kann weder eine Gemeinschaft noch die Gemeinsame Gemeinschaftskommission die Änderungen der wesentlichen Elemente dieser Verwaltung und Auszahlung oder der inhaltlichen Regeln, die eine bedeutende Auswirkung auf die Verwaltung oder Auszahlung haben, in Kraft treten lassen. |
| Zwischen dem Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen und dem Zeitpunkt, zu dem alle Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen gemäß Absatz 4 wahrnehmen, können die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission gemeinsam durch ein Zusammenarbeitsabkommen nach Absprache mit den in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen Änderungen an den wesentlichen Elementen der Modalitäten der Verwaltung und dieser Auszahlung oder an den inhaltlichen Regeln, die eine bedeutende Auswirkung auf die Verwaltung oder Auszahlung der Familienleistungen haben, vornehmen. Diese Änderungen finden Anwendung auf die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, die die Verwaltung und Auszahlung noch nicht selbst wahrnehmen. |
| Jede Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission nehmen ab dem 1. Januar 2020 vollständig, selbst oder über Einrichtungen, die sie schaffen oder denen sie Zulassung erteilen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen wahr. Eine Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann jedoch, jede für ihren Bereich, beschließen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen selbst oder über Einrichtungen, die sie schafft oder denen sie Zulassung erteilt, vorzeitig wahrzunehmen. In diesem Fall notifiziert die Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission dem Föderalstaat diesen Beschluss mindestens neun Monate vor der Übernahme. Diese Übernahme erfolgt per 1. Januar, und zwar frühestens am 1. Januar 2016. |
| Die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission schließen ein Zusammenarbeitsabkommen über den Austausch oder die Zentralisierung von Daten ab. Sofern das Zusammenarbeitsabkommen sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 bezieht, ist die Föderalbehörde ebenfalls Vertragspartei. Solange dieses Zusammenarbeitsabkommen nicht abgeschlossen worden ist, sind die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Einrichtungen mit der Verwaltung des Austauschs und der Zentralisierung der Daten beauftragt. |
| Bei Anwendung des dritten Satzes von Absatz 5 kann in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, welche öffentliche Einrichtung die Verwaltung des Austauschs und der Zentralisierung der Daten fortführt. |
| § 1ter - In Abweichung von § 1 bleibt die Föderalbehörde spätestens bis zum 31. Dezember 2019 damit betraut, die Eigenanteile der Begünstigten für die Leistungen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, gegen Vergütung begrenzt in ihren fakturierbaren Höchstbetrag zu integrieren, es sei denn, eine beziehungsweise mehrere Gemeinschaften oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission entscheiden anders. |
| Wenn eine Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission beschließt, diese Dienstleistung nicht mehr in Anspruch zu nehmen, notifiziert sie der Föderalbehörde diesen Beschluss mindestens zehn Monate im Voraus. Die Inanspruchnahme endet per 1. Januar. |
| Im Jahr 2014 kann dieser Beschluss der Föderalbehörde jedoch bis zum 1. Oktober notifiziert werden. |
| § 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 bleiben die Verfahren, Regelungen und De-facto-Situationen, die für jede in Artikel 92bis §§ 2, 3 und 4 erwähnte Angelegenheit zum 1. Januar 1989 bestehen, bis zum Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens für diese Angelegenheit in Kraft. |
| § 3. Die in Artikel 32 §§ 1 bis 4 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verfahren sind anwendbar, wenn infolge der Auslegung oder Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels eine Streitsache entsteht. Kommt in dem in Artikel 31 desselben Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschuss kein Konsens zustande, wird davon ausgegangen, dass die Parteien einverstanden sind, ihre Streitsache von dem in Artikel 92bis § 5 erwähnten Rechtsprechungsorgan entscheiden zu lassen. |