| Das Gesetz vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte für die Niederländische Kulturgemeinschaft und für die Französische Kulturgemeinschaft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 5, und das Gesetz vom 20. Januar 1978 zur Regelung der Formen internationaler kultureller Zusammenarbeit in Anwendung von [Artikel 127 § 1] der Verfassung werden aufgehoben. |