| Art. 92quater. |
| Sobald Vorschläge von Verordnungen, Richtlinien und gegebenenfalls anderen Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Gemeinschaften übermittelt worden sind, werden sie den Kammern und den Parlamenten, jeweils für ihren Bereich, übermittelt. |
| Gemäß den Regeln, die von dem in Artikel 82 der Verfassung erwähnten parlamentarischen Konzertierungsausschuss festgelegt werden, können die Kammern dem König Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen abgeben. |
| Die Parlamente können ihrer Regierung Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen abgeben. |