Stichwörter:Stellvertretung der Teilstaaten in föderalen Einrichtungen, Vertretung der föderalen Regierung in Gemeinschafts- und Regionaleinrichtungen
Art. 92ter.
Der König regelt durch einen nach Zustimmung der zuständigen Regierungen im Ministerrat beratenen Erlass die Vertretung der jeweiligen Gemeinschaften und Regionen – je nach Fall – in den Verwaltungs- und Entscheidungsgremien der von Ihm bestimmten nationalen Einrichtungen und Organe, die insbesondere eine Beratungs- und Kontrollaufgabe haben.
Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen regeln, jede für ihren Bereich, durch einen nach Zustimmung des Königs und der anderen Regierungen ergangenen Erlass die Vertretung der Föderalbe-hörde und, gegebenenfalls der anderen Gemeinschaften und Regionen – je nach Fall – in den Verwaltungs- und Entscheidungsgremien der von ihnen bestimmten Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften und Regionen, die insbesondere eine Beratungs- und Kontrollaufgabe haben.