| Art. 92bis. |
| § 1. Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen können Zusammenarbeitsabkommen abschließen, die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung von Initiativen beziehen. |
| Die Zusammenarbeitsabkommen werden von der zuständigen Behörde ausgehandelt und abgeschlossen. Abkommen, die sich auf durch Dekret geregelte Angelegenheiten beziehen, und Abkommen, die die Gemeinschaft oder Region belasten oder Belgier persönlich binden könnten, werden erst wirksam, nachdem sie durch Dekret gebilligt worden sind. Abkommen, die sich auf durch Gesetz geregelte Angelegenheiten beziehen, und Abkommen, die den Staat belasten oder Belgier persönlich binden könnten, werden erst wirksam, nachdem sie durch Gesetz gebilligt worden sind. |
| Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen. |
| § 2. Die Regionen schließen auf jeden Fall Zusammenarbeitsabkommen ab zur Regelung von Angelegenheiten mit Bezug auf: |
| a) die Hydrologie und Wasserbeherrschung, die Wasserwege, die die Grenzen einer Region überschreiten, die von einer Region zu beschließenden Arbeiten und zu treffenden Maßnahmen, deren Durchführung oder Nichtvorhandensein in einer anderen Region Schäden verursachen könnten, |
| b) Straßenabschnitte und Abschnitte von Wasserwegen, die die Grenzen einer Region überschreiten, und Häfen, die sich auf Gebiet von mehr als einer Region befinden, |
| c) Dienste des öffentlichen Stadt- und Nahverkehrs und Taxidienste, die sich über Gebiet von mehr als einer Region erstrecken, |
| d) Gemeinde- und Provinzvereinigungen zum Nutzen der Allgemeinheit, deren Zuständigkeitsbereich die Grenzen einer Region überschreitet, |
| e) Friedhöfe, die die Grenzen einer Region überschreiten oder in einer anderen Region liegen als die Gemeinde, der sie angehören, |
| f) die Ausübung der in Artikel 4 § 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse in den Fällen, wo der Steuerpflichtige eine Gesellschaft, ein autonomes öffentliches Unternehmen oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten ist, |
| g) […] |
| h) Kirchenfabriken und Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt und über die Grenzen einer Region hinaus tätig sind, |
| i) die Organisation, entlang der Autobahnen, von nationalen Sensibilisierungsaktionen in Sachen Verkehrssicherheit. |
| § 3.Die Föderalbehörde und die Regionen schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab: |
| a) für den Unterhalt, die Betreibung und die Entwicklung von Fernmelde- und Fernüberwachungsnetzwerken, die in Zusammenhang mit dem Verkehr und der Sicherheit die Grenzen einer Region überschreiten, |
| b) für die Anwendung auf föderaler und regionaler Ebene der von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Regeln bezüglich der Risiken schwerwiegender Unfälle bei bestimmten industriellen Tätigkeiten, |
| c) für die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, |
| d) für die Einrichtung einer Agentur, die auf Initiative einer oder mehrerer Regionen oder auf Anfrage der Föderalbehörde gemeinsame Handelsmissionen beschließen und organisieren soll und Information, Studien und Dokumentation über ausländische Märkte organisieren, entwickeln und verbreiten soll, |
| e) für den Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die im Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind, und der steuerlichen Befugnisse der Föderalbehörde, |
| f) für die Bestimmung der Behörde, die im Rahmen der europäischen Verpflichtungen für den Transit von Abfällen zuständig ist. |
| § 4. Die Gemeinschaften schließen auf jeden Fall ein Zusammen-arbeitsabkommen ab für die Regelung von Angelegenheiten, die sich auf die Schifffahrtsschule in Ostende und in Antwerpen und auf deren Internat beziehen. |
| § 4bis. Die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen schließen auf jeden Fall, jede für ihren Bereich, ein oder mehrere Zusammenarbeitsabkommen ab über die Vertretung Belgiens bei internationalen oder überstaatlichen Organisationen und über das Verfahren mit Bezug auf die Standpunktbestimmung und die bei Nichtzustandekommen eines Konsenses einzunehmende Haltung in diesen Organisationen. |
| Unbeschadet des Artikels 83 §§ 2 und 3 und in Erwartung dieses Zusammenarbeitsabkommens bzw. dieser Zusammenarbeitsabkommen sprechen sich die Föderalbehörde und die Regierungen ab, was die Vorbereitung der Verhandlungen und Beschlüsse und die Überwachung der Arbeiten der internationalen und überstaatlichen Organisationen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, betrifft. |
| § 4ter. Die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab über die Modalitäten für den Abschluss von Verträgen, die sich nicht ausschließlich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, und über die Modalitäten der Klageerhebung beim internationalen oder über-staatlichen Rechtsprechungsorgan im Sinne von Artikel 81 § 7 Absatz 4. |
| In Erwartung dieses Zusammenarbeitsabkommens werden die Regierungen auf jeden Fall an den Verhandlungen über diese Verträge und an der Klageerhebung vor einem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan im Sinne von Artikel 81 § 7 beteiligt. |
| § 4quater. Die Föderalbehörde, die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Regionen schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die obligatorische Übertragung - ohne Entschädigung - des Personals und der Güter, Rechte und Pflichten der Provinz Brabant an die Provinz Wallonisch-Brabant, die Provinz Flämisch‑Brabant, die Region Brüssel-Hauptstadt, die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Gemeinschaftskommissionen und an die Föderalbehörde. |
| Das in Absatz 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen über die Übertragung des Personals wird erst nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals abgeschlossen. |
| Die Personalmitglieder werden mit ihrem Dienstgrad oder mit einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen. |
| Sie behalten mindestens die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt der Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten. |
| Der Pensionsbetrag, der den Bediensteten der Provinz Brabant, die in Ausführung der vorliegenden Bestimmung dem Föderalstaat, der Provinz Flämisch‑Brabant, der Provinz Wallonisch‑Brabant, der Region Brüssel‑Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übertragen werden, zuerkannt werden wird, darf nicht unter dem Betrag der Pension liegen, die sie gemäß den Gesetzes‑ und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie anwendbar waren, erhalten hätten, wobei jedoch den eventuellen späteren Abänderungen dieser Bestimmungen aufgrund allgemeiner auf die Einrichtung, der sie zum Zeitpunkt der Übertragung angehörten, anwendbarer Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. |
| Die Modalitäten für die Übernahme der Zusatzkosten, die sich aus der in Absatz 5 vorgesehenen Garantie ergeben, werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, vom König festgelegt. |
| § 4quinquies. Der Nationale botanische Garten von Belgien wird übertragen, nachdem diesbezüglich ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Gemeinschaften abgeschlossen worden ist. |
| § 4sexies. Die Föderalbehörde und die Gemeinschaften schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab über die Koordinierung der Vorschriften und Regelungen für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die den audiovisuellen und auditiven Mediendiensten einerseits und der Telekommunikation andererseits gemeinsam sind. |
| § 4septies. Die Gemeinschaften und die Föderalbehörde schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab: |
| a) für die Zusammensetzung und Finanzierung eines Institutes zur Gewährleistung konzertierter Lösungen für die großen Herausforderungen in Sachen Gesundheitspflege, |
| b) für den Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der in Artikel 5 §1 römisch I Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zuständigkeiten. |
| § 4octies. Was bezahlten Bildungsurlaub betrifft, schließen die Regionen und Gemeinschaften ein Zusammenarbeitsabkommen für die Organisation und Anerkennung der Ausbildungen ab |
| § 4nonies. Wenn eine oder mehrere Regionen die Investitionen für die Anlegung, Anpassung oder Modernisierung von Eisenbahnlinien gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 14 zusätzlich finanzieren möchten, schließen die Föderalbehörde und die betreffende Region beziehungsweise die betreffenden Regionen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab, in dem die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 6 § 1 römisch X Nr. 14 erwähnten zusätzlichen Finanzierungen gegenüber der Finanzierung der in Ausführung des föderalen mehrjährigen Investitionsplans getätigten Investitionen für die betreffende Region beziehungsweise die betreffenden Regionen bestimmt wird. Dieses Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer abgeschlossen, die das Ablaufdatum des entsprechenden föderalen mehrjährigen Investitionsplans nicht überschreiten darf. |
| § 4decies. Die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die Regelung der Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 11bis Absatz 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten. |
| § 4undecies. Die Föderalbehörde und die Gemeinschaften schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die Ausübung der in Artikel 5 §1 römisch III Absatz 2 erwähnten Aufgaben. |
| § 5. Streitsachen, die zwischen den Vertragsparteien der in den §§2, 3, 4, 4bis, 4ter, 4quater und 4sexies bis 4undecies vorgesehenen Abkommen in Bezug auf die Auslegung oder die Ausführung dieser Abkommen entstehen, werden von einem durch Gesetz eingerichteten Rechtsprechungsorgan entschieden. |
| Jede Partei bestimmt eines der Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans. |
| Beanstandungen in Bezug auf die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds des Rechtsprechungsorgans werden vom amtierenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs entschieden. |
| Die Abkommen regeln die Art und Weise, wie diese Mitglieder bestimmt werden, außer was den Vorsitzenden betrifft. |
| Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern kooptiert; in Ermangelung einer Bestimmung der Mitglieder oder einer Kooption des Vorsitzenden erfolgt die Bestimmung durch den amtierenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. |
| Gegen die ergangene Entscheidung kann kein Einspruch erhoben werden; sie kann zwangsvollstreckt werden. |
| In der Entscheidung wird die äußerste Frist für ihre Ausführung festgelegt und kann gegebenenfalls bestimmt werden, dass die säumige Partei auf ihre Kosten durch die andere ersetzt wird. |
| Die Abkommen regeln die Begleichung der Funktionskosten des Rechtsprechungsorgans. |
| Das in Absatz 1 erwähnte Gesetz regelt das vom Rechtspre-chungsorgan angewandte Verfahren. Es gewährleistet die Einhaltung der Rechte der Verteidigung. |
| § 6. Die Vertragsparteien von Zusammenarbeitsabkommen, die in den §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter, 4quater und 4sexies bis 4undecies nicht erwähnt sind, können die in §5 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls auf diese Abkommen anwendbar machen. |
| § 7. Es wird eine hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel errichtet im Hinblick auf eine Konzertierung über die in Artikel 6 § 1 erwähnten, mehrere Regionen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Mobilität, die Verkehrssicherheit und die Straßenarbeiten von, nach und um Brüssel herum. Die Regionen sind Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft und die Vertreter ihrer Regierung tagen in dieser Gemeinschaft. Alle Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant sowie die Föderalbehörde sind von Rechts wegen Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft. Den Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant steht es frei beizutreten. |
| Die Regionen schließen ein Zusammenarbeitsabkommen, um die Modalitäten und den Gegenstand dieser Konzertierung festzulegen. |
| Die Auf- und Abfahrten des Brüsseler Autobahnrings (R0) dürfen erst geschlossen oder unbefahrbar gemacht werden, nachdem es innerhalb der in Absatz 1 erwähnten hauptstädtischen Gemeinschaft diesbezüglich zu einer Konzertierung zwischen den Regionen gekommen ist. |
| Übergangsweise findet die in Absatz 3 erwähnte Konzertierung in Erwartung des Abschlusses des in Absatz 2 erwähnten Zusammenarbeitsabkommens außerhalb der hauptstädtischen Gemeinschaft statt. |