| Art. 92. |
| § 1. Unbeschadet des territorialen Zuständigkeitsbereichs jeder Gemeinschaft bleiben bestehen: |
| 1. die Regelungen in Sachen Anerkennung und Bezuschussung bezüglich kultureller Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 4 Nr. 1 bis 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, und bezüglich personenbezogener Angelegenheiten, die zum 1. Januar 1980 im französischen Sprachgebiet und im niederländischen Sprachgebiet anwendbar sind und Einrichtungen oder Gruppierungen betreffen, die von der Flämischen Gemeinschaft beziehungsweise von der Französischen Gemeinschaft abhängen, |
| 2. die De-facto-Situationen zum 1. Januar 1980 mit Bezug auf: |
| - Home Susanne van Durme in Rhode-Saint-Genèse, |
| - Pensionnat Jules Lejeune in Wezembeek-Oppem, |
| - La Maison in Linkebeek, |
| - La Bergerie in Rhode-Saint-Genèse, |
| § 2. Die in § 1 erwähnten Regelungen und Situationen dürfen nur mit der Zustimmung der beiden Gemeinschaftsparlamente geändert werden. |
| Jeglicher Vorschlag im Hinblick auf eine solche Änderung wird vorab den vereinigten Zusammenarbeitsausschüssen unterbreitet. |