Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Lehrpersonal , Französische Gemeinschaft, Lehrpersonal, Gemeinschaft, Lehrpersonal, Unterricht, Personal
Art. 91bis.
§ 1. Im Hinblick auf die Ausübung der durch die Verfassung zugewiesenen Befugnisse werden die Personalmitglieder des in Artikel 24 der Verfassung erwähnten und vom Staat organisierten Unterrichtswesens, der Fonds und der Inspektionsdienste, auf die sich das Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen bezieht, je nach Fall, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft übertragen.
§ 2. Der König legt nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten der Übertragung des Personals der in §1 erwähnten Fonds fest. Die Bestimmungen von Artikel 88 §2 Absätze 2, 3 und 4 sind auf diese Übertragung anwendbar.
Die Personalmitglieder, auf die sich vorliegender Paragraph bezieht, werden den Gemeinschaften durch im Ministerrat beratende Königliche Erlasse übertragen.