Stichwörter: | Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Verwaltung |
Art. 89. | |
Die Besoldung und die Funktionskosten der in Artikel 87 erwähnten Personalmitglieder und Dienststellen gehen zulasten des Haushalts der Gemeinschaft oder der Region. |
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Art. 89. | |
Die Besoldung und die Funktionskosten der in Artikel 87 erwähnten Personalmitglieder und Dienststellen gehen zulasten des Haushalts der Gemeinschaft oder der Region. |