Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Verwaltung
Art. 88.
§ 1. Zur Ausübung der den Gemeinschaften und Regionen zugewiesenen Befugnisse werden den Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Personalmitglieder aus den Ministerien übertragen.
§ 2. Der König legt nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten der Übertragung der in §1 erwähnten Personalmitglieder an die jeweiligen Regierungen fest.
Diese Personalmitglieder werden mit ihrem Dienstgrad oder einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen.
Sie behalten mindestens die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt der Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten.
Die Rechtsstellung dieser Personalmitglieder unterliegt weiterhin den in diesem Bereich geltenden Bestimmungen, solange der König von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 3. Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 6 § 1 römisch I Nr. 7 erwähnten Zuständigkeiten an die Regionen regelt die Regierung der Französischen Gemeinschaft die Modalitäten und das Datum der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft an die Wallonische Regierung.
§ 3bis. Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 4 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse an die Wallonische Region regelt die Regierung der Französischen Gemeinschaft, was den im französischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus den Radio- und Fernsehgebühren betrifft, die Modalitäten der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft an die Regierung der Wallonischen Region.
Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 4 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse an die Region Brüssel‑Hauptstadt regeln die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Flämische Regierung, was den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Ertrag aus den Radio- und Fernsehgebühren betrifft, jede für ihren Bereich, im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Französischen und Flämischen Gemeinschaft an die Regierung der Region Brüssel‑Hauptstadt.