Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Bekanntmachung eines Beschlusses, Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Inkrafttreten eines Beschlusses
Art. 84.
Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Erlasse der Regierungen werden wie folgt festgelegt:
1. Erlasse der Regierungen werden im Belgischen Staatsblatt mit einer niederländischen beziehungsweise französischen Übersetzung veröffentlicht. Erlasse der Wallonischen Regierung werden außerdem mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Wenn die im ersten Absatz erwähnten Erlasse jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden.
2. Die Erlasse sind verbindlich ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung, es sei denn, sie legen eine andere Frist fest.
Erlasse, die den Interessehabenden notifiziert werden, sind verbindlich ab ihrer Notifizierung oder ab ihrer Veröffentlichung, wenn diese der Notifizierung vorausgeht.