| Art. 84. |
| Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Erlasse der Regierungen werden wie folgt festgelegt: |
| 1. Erlasse der Regierungen werden im Belgischen Staatsblatt mit einer niederländischen beziehungsweise französischen Übersetzung veröffentlicht. Erlasse der Wallonischen Regierung werden außerdem mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht. |
| Wenn die im ersten Absatz erwähnten Erlasse jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden. |
| 2. Die Erlasse sind verbindlich ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung, es sei denn, sie legen eine andere Frist fest. |
| Erlasse, die den Interessehabenden notifiziert werden, sind verbindlich ab ihrer Notifizierung oder ab ihrer Veröffentlichung, wenn diese der Notifizierung vorausgeht. |