Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Arbeitsweise
Art. 83.
§ 1. In den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder Region fallen:
1. berät die Regierung über alle Entwürfe von Dekreten, Königlichen Erlassen oder Erlassen je nach Fall,
2. schlägt sie vor, zu welchem Zweck die Haushaltsmittel verwendet werden,
3. entwirft und koordiniert sie die Politik der Gemeinschaft oder Region
§ 2. Die Beratung in der Regierung ersetzt die durch ein Gesetz oder einen Königlichen Erlass vorgeschriebene Beratung im Ministerrat oder in einem Nationalen Ministeriellen Ausschuss jedes Mal, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der Regierung fällt.
§ 3. Die einem Minister durch Gesetz, durch Dekret oder durch Königlichen Erlass zugewiesenen Befugnisse werden von der Regierung ausgeübt jedes Mal, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der Regierung fällt.