Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Vertretung
Art. 82.
Unbeschadet des Artikels 48bis vertritt die Regierung die Gemeinschaft oder Region bei gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Die Ladung der Gemeinschaft oder Region wird an das Kabinett des Präsidenten der Regierung adressiert. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gerichtsverfahren der als Klägerin oder als Beklagte auftretenden Gemeinschaft oder Region werden im Namen der Regierung auf Betreiben des von ihr bestimmten Mitglieds geführt.
Die in das Verfahren herangezogene Regierung darf nur dann bestreiten, dass der Gegenstand der Streitsache in ihre Zuständigkeit fällt, wenn sie gleichzeitig das Parlament an ihre Stelle einsetzt.