| Art. 81. |
| § 1. Die Regierungen informieren den König vorab über ihre Absicht, Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages aufzunehmen, sowie über jede anschließende Rechtshandlung, die sie im Hinblick auf den Abschluss des Vertrags vornehmen wollen. |
| § 2. Der Ministerrat kann binnen 30 Tagen nach Empfang des Informationsschriftstücks der betreffenden Regierung sowie dem Vorsitzenden der in Artikel 31bis des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehenen Interministeriellen Konferenz „Außenpolitik“ mitteilen, dass Einwände gegen den beabsichtigten Vertrag bestehen. Durch diese Mitteilung wird das von der betreffenden Regierung beabsichtigte Verfahren vorläufig ausgesetzt. |
| § 3. Die Interministerielle Konferenz „Außenpolitik“ erlässt binnen 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß dem Konsensverfahren eine Entscheidung. |
| Die in § 2 vorgesehene vorläufige Aussetzung endet, sobald die Interministerielle Konferenz feststellt, dass kein Einwand gegen die Fortsetzung des Vertragsabschlussverfahrens mehr besteht. Bleibt diese Feststellung aus, endet die vorläufige Aussetzung unbeschadet des § 4 30 Tage nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist. |
| § 4. Kommt kein Konsens zustande, kann der König binnen 30 Tagen nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass die Aussetzung des von der Regierung beabsichtigten Verfahrens bestätigen, wenn: |
| 1. der Vertragspartner nicht von Belgien anerkannt ist; |
| 2. Belgien keine diplomatischen Beziehungen zum Vertragspartner unterhält; |
| 3. aus einer Entscheidung oder Handlung des Staates hervorgeht, dass die Beziehungen zwischen Belgien und dem Vertragspartner unterbrochen, ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt sind; |
| 4. der beabsichtigte Vertrag den internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen Belgiens zuwiderläuft. |
| Der Erlass wird der betreffenden Regierung zur Kenntnis gebracht. |
| § 5. Unter Einhaltung der in den §§3 und 4 vorgesehenen Verfahren kann der König die Ausführung der in Artikel 167 §3 der Verfassung erwähnten Verträge aus den in §4 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Gründen aussetzen. Er teilt der betreffenden Regierung Seine Entscheidung mit. |
| § 6. Die Regierungen sind ermächtigt, für den Staat Verpflichtungen beim Rat der Europäischen Gemeinschaften einzugehen, wo eines ihrer Mitglieder Belgien gemäß einem in Artikel 92bis §4bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen vertritt. |
| § 7. In Angelegenheiten, die durch oder aufgrund der Verfassung in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, lädt der Staat auf Ersuchen der betreffenden Regierung bzw. Regierungen eine juristische Person des Völkerrechts vor ein internationales oder überstaatliches Rechtsprechungsorgan. |
| Sofern ein in Artikel 92bis § 1 erwähntes Zusammenarbeitsabkom-men nichts Gegenteiliges bestimmt, wird das Ladungsersuchen dem Vorsitzenden der Interministeriellen Konferenz „Außenpolitik“ von der betreffenden Regierung bzw. von den betreffenden Regierungen zwecks Konzertierung zugestellt; die Konferenz erlässt bin-nen dreißig Tagen gemäß dem Konsensverfahren eine Entschei-dung. Kommt kein Konsens zustande, lädt der König die juristische Person des Völkerrechts unverzüglich vor. |
| Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Verfahren darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Klage nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden kann. |
| Falls die in Absatz 1 erwähnte Streitsache nicht ausschließlich Angelegenheiten betrifft, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch oder aufgrund der Verfassung zuständig sind, handelt der Staat gemäß dem in Artikel 92bis § 4ter erwähnten Zusammenar-beitsabkommen. |
| § 8. Im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen den betroffenen Regierungen über die Aufkündigung eines Vertrages, wie in Artikel 167 § 5 Absatz 2 der Verfassung erwähnt, kann eine betroffene Regierung die Interministerielle Konferenz „Außenpolitik“ mit der Sache befassen; diese fasst binnen dreißig Tagen gemäß dem Konsensverfahren einen Beschluss. Kommt kein Konsens zustande, verhandelt der König mit dem Vertragspartner über eine Teilauf-kündigung des Vertrages. |