Stichwörter:Sprachengrenze
Art. 80.
Für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten aufgeführten Gemeinden und für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ist vor jeglicher Beratung im Ministerrat über den Vorentwurf eines Gesetzes über die Fusion von Gemeinden oder über einen Königlichen Erlass über die Fusion von Gemeinden in Anwendung des Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die Änderung ihrer Grenzen je nach Fall eine gleichlautende Stellungnahme der Flämischen Regierung oder der Wallonischen Regierung erforderlich.