| Art. 79. |
| § 1. Unbeschadet des § 2 können die Regierungen in den Fällen und nach den Modalitäten, die durch Dekret festgelegt sind, unter Einhaltung der durch durch das in Artikel 6quater erwähnte Dekret festgelegten Gerichtsverfahren und des in Artikel 16 der Verfassung erwähnten Prinzips der gerechten und vorherigen Entschädigung Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vornehmen. |
| § 2. In den Fällen und nach den Modalitäten, die durch Gesetz festgelegt sind, und unter Einhaltung der Gerichtsverfahren, die von dem aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Gesetzgeber festgelegt sind, können die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Flämische Regierung - jede für ihren Bereich und nur in kulturellen Angelegenheiten - Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt vornehmen. |
| Verträge über gütliche Abtretungen, Quittungen und sonstige Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb unbeweglicher Güter können kostenfrei durch die Vermittlung des zu diesem Zweck beauftragten Mitglieds der Regierung abgeschlossen bzw. ausgestellt werden. |