Art. 78. | |
Die Regierung hat keine anderen Befugnisse als diejenigen, die die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze und Dekrete ihr ausdrücklich zuweisen. |
Art. 78. | |
Die Regierung hat keine anderen Befugnisse als diejenigen, die die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze und Dekrete ihr ausdrücklich zuweisen. |