Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Flämische Gemeinschaft, Funktionsweise der Regierung, Flämische Region, institutionelle Bindung Flämische Gemeinschaft - Flämische Region
Art. 76.
Wenn die Flämische Regierung über Angelegenheiten berät, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen, tagt jedes Mitglied der Flämischen Regierung, das seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt hat, nur mit beratender Stimme.