Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Entlassung, laufende Geschäfte
Art. 73.
Wenn die Regierung oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zurückgetreten sind, wird unverzüglich für ihren Ersatz gesorgt.
Solange die zurückgetretene Regierung nicht ersetzt worden ist, erledigt sie die laufenden Angelegenheiten.