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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Art. 73
Art. 73
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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Entlassung
,
laufende Geschäfte
Art. 73.
Wenn die Regierung oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zurückgetreten sind, wird unverzüglich für ihren Ersatz gesorgt.
Solange die zurückgetretene Regierung nicht ersetzt worden ist, erledigt sie die laufenden Angelegenheiten.