Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Vertrauensantrag , Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Vertrauensantrag
Art. 72.
Die Regierung kann jederzeit beschließen, in Form eines Antrags die Vertrauensfrage zu stellen.
Über diesen Antrag kann erst nach Ablauf einer Frist von 48 Stunden abgestimmt werden.
Der Antrag ist nur angenommen, wenn die Mehrheit der Parlamentsmitglieder ihm zustimmt.
Wird das Vertrauen entzogen, gilt die Regierung von Rechts wegen als zurückgetreten.