| Art. 71. |
| Das Parlament kann jederzeit einen Misstrauensantrag gegen die Regierung oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder annehmen. |
| Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn darin je nach Fall ein Nachfolger für die Regierung oder für eines oder für mehrere ihrer Mitglieder vorgeschlagen wird. |
| Über den Misstrauensantrag kann erst nach Ablauf einer Frist von 48 Stunden abgestimmt werden. Er kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der Parlamentsmitglieder angenommen werden. |
| Die Annahme des Antrags hat den Rücktritt der Regierung oder des bzw. der umstrittenen Mitglieder sowie die Einsetzung der neuen Regierung oder des bzw. der neuen Mitglieder zur Folge. |