Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Misstrauensantrag , Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Misstrauensantrag
Art. 71.
Das Parlament kann jederzeit einen Misstrauensantrag gegen die Regierung oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder annehmen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn darin je nach Fall ein Nachfolger für die Regierung oder für eines oder für mehrere ihrer Mitglieder vorgeschlagen wird.
Über den Misstrauensantrag kann erst nach Ablauf einer Frist von 48 Stunden abgestimmt werden. Er kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der Parlamentsmitglieder angenommen werden.
Die Annahme des Antrags hat den Rücktritt der Regierung oder des bzw. der umstrittenen Mitglieder sowie die Einsetzung der neuen Regierung oder des bzw. der neuen Mitglieder zur Folge.