Stichwörter: | Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Arbeitsweise |
Art. 68. | |
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes regelt jede Regierung ihre Arbeitsweise. | |
Die Regierung legt das Statut ihrer Mitglieder fest. |
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Art. 68. | |
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes regelt jede Regierung ihre Arbeitsweise. | |
Die Regierung legt das Statut ihrer Mitglieder fest. |