| Art. 64. |
| § 1. Wenn bei der Bildung der Wallonischen Regierung oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäß Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die dem anderen Geschlecht angehören. |
| § 2. Wenn bei der Bildung der Flämischen Regierung oder der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des drittletzten Mitglieds der Regierung gemäß Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören und kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung der beiden letzten Mitglieder auf die Kandidaten, die dem anderen Geschlecht angehören und auf die Kandidaten, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehören, beschränkt. |
| Wenn bei der Bildung derselben Regierungen oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäß Artikel 60 § 3 entweder alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören oder kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die, je nach Fall, entweder dem anderen Geschlecht oder dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehören. |