| Art. 63. |
| § 1. Die Flämische Regierung zählt höchstens elf Mitglieder einschließlich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied hat seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt. |
| § 2. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft zählt höchstens vier Mitglieder einschließlich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied hat seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt. |
| § 3. Die Wallonische Regierung zählt höchstens sieben Mitglieder einschließlich des Präsidenten. |
| § 4. Die Parlamente dürfen, jedes für seinen Bereich, die Höchstanzahl der Mitglieder ihrer Regierung durch Dekret abändern. |