Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Zusammensetzung
Art. 63.
§ 1. Die Flämische Regierung zählt höchstens elf Mitglieder einschließlich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied hat seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt.
§ 2. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft zählt höchstens vier Mitglieder einschließlich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied hat seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt.
§ 3. Die Wallonische Regierung zählt höchstens sieben Mitglieder einschließlich des Präsidenten.
§ 4. Die Parlamente dürfen, jedes für seinen Bereich, die Höchstanzahl der Mitglieder ihrer Regierung durch Dekret abändern.