Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Wahl , Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Zusammensetzung
Art. 60.
§ 1. Die Kandidaten für die Regierung, die auf ein und derselben, von der absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder unterzeichneten Liste vorgeschlagen worden sind, sind gewählt.
Auf der in Absatz 1 erwähnten Liste sind Personen verschiedenen Geschlechts aufgeführt.
Für die Wahl der Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Regierung muss die in Absatz 1 erwähnte Liste mindestens ein Mitglied umfassen, das dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört.
§ 2. Wenn dem Präsidenten des Parlaments am Tag der Wahl keine Liste ausgehändigt wird, die von der absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder unterzeichnet worden ist, werden gemäß §3 des vorliegenden Artikels getrennte Wahlen für die Mitglieder der Regierung durchgeführt.
§ 3. Vorschläge von Kandidaten für die Regierung müssen von mindestens fünf Mitgliedern des Parlaments unterzeichnet werden. Diese dürfen nur einen einzigen Vorschlag für jedes Mandat unterzeichnen.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Parlamentsmitglieder in so vielen getrennten Wahlgängen wie Mitglieder zu wählen sind.
Wenn bei einer Wahl kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem ein besser platzierter Kandidat eventuell seine Kandidatur zurückgezogen hat.
Bei Stimmengleichheit wird den jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben.
§ 4. Jede Regierung bestimmt unter ihren Mitgliedern einen Präsidenten.
Kommt keine Einigung zustande, wird der Präsident in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Regierung gewählt.
Die Bestimmung des Präsidenten wird vom König ratifiziert; vor Ihm leistet er den Eid.
§ 5. Die Reihenfolge der Wahl bestimmt die Rangordnung der Mitglieder der Regierung. Bei Anwendung von §1 wird diese Rangordnung durch die Reihenfolge der Vorschläge der Kandidaten bestimmt.