Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Wählbarkeitsanforderungen, Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Zusammensetzung
Art. 59.
§ 1. Jede Gemeinschafts- und Regionalregierung wird vom Parlament gewählt.
§ 2. Um zum Mitglied der Flämischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Regierung gewählt werden zu können, muss man:
1. Belgier sein,
2. im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte sein,
3. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
4. seinen Wohnsitz:
a) für die Flämische Regierung in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel‑Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein,
b) für die Regierung der Französischen Gemeinschaft in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel‑Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein,
c) für die Wallonische Regierung in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein,
5. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
Die Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein.
§ 3. Artikel 24bis §§ 2 und 3 ist auf die Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Regierung und der Flämischen Regierung entsprechend anwendbar.
§ 4. Unbeschadet des Artikels 24bis § 2 Nr. 1 und 2 hört das Mitglied der Abgeordnetenkammer beziehungsweise der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnte Senator, der zum Mitglied der Wallonischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Regierung gewählt worden ist, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn sein Ministeramt beendet ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten für seine Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.