Stichwörter:Gesetzgebungsverfahren (Gemeinschaften und Regionen), Sprachenregelung, Wallonische Region, Wallonische Region, Sprachenregelung im Parlament
Art. 53.
Im Wallonischen Parlament werden die Dekretentwürfe und -vorschläge sowie die Abänderungsanträge in französischer Sprache eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt. Auf Antrag wird von Rechts wegen eine Übersetzung in deutscher Sprache erstellt.
Jedoch können Dekretvorschläge und Abänderungsanträge von Parlamentsmitgliedern, die in einer Gemeinde des durch Artikel 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, in deutscher Sprache eingebracht werden.
Die Übersetzung dieser Vorschläge und Abänderungsanträge wird durch das Präsidium gewährleistet.
Die in Absatz 2 erwähnten Parlamentsmitglieder dürfen sich in deutscher Sprache ausdrücken. Ihre Erklärungen werden simultan übersetzt; diese Übersetzung wird in den Berichten der Besprechungen aufgenommen.
Das Parlament sieht in seiner Geschäftsordnung die Maßnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu gewährleisten