| Art. 53. |
| Im Wallonischen Parlament werden die Dekretentwürfe und -vorschläge sowie die Abänderungsanträge in französischer Sprache eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt. Auf Antrag wird von Rechts wegen eine Übersetzung in deutscher Sprache erstellt. |
| Jedoch können Dekretvorschläge und Abänderungsanträge von Parlamentsmitgliedern, die in einer Gemeinde des durch Artikel 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, in deutscher Sprache eingebracht werden. |
| Die Übersetzung dieser Vorschläge und Abänderungsanträge wird durch das Präsidium gewährleistet. |
| Die in Absatz 2 erwähnten Parlamentsmitglieder dürfen sich in deutscher Sprache ausdrücken. Ihre Erklärungen werden simultan übersetzt; diese Übersetzung wird in den Berichten der Besprechungen aufgenommen. |
| Das Parlament sieht in seiner Geschäftsordnung die Maßnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu gewährleisten |