Stichwörter:Französische Gemeinschaft, Französische Gemeinschaft, Arbeitsweise des Parlamentes, Wallonische Region, Wallonische Region, Funktionsweise des Parlamentes
Art. 52.
Das Parlament der Französischen Gemeinschaft und das Wallonische Parlament können ihre gegenseitige Zusammenarbeit und die ihrer Dienste regeln, gemeinsame Versammlungen abhalten und gemeinsame Dienste organisieren.