Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Abstimmung, institutionelle Bindung Flämische Gemeinschaft - Flämische Region
Art. 50.
Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments nehmen im Flämischen Parlament nicht an den Abstimmungen über Angelegenheiten teil, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen.
Mitglieder des Wallonischen Parlaments, die ihren Eid ausschließlich oder zuerst in deutscher Sprache abgelegt haben, nehmen im Wallonischen Parlament nicht an den Abstimmungen über Angelegenheiten teil, die in die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft fallen.