| § 1. Die Parlamente können, jedes für seinen Bereich, die Bestimmungen der Artikel 32, 33, 34, 37, 41, 46, 47 und 48 sowie die Bestimmung von Kapitel 3 Abschnitt 2 durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. |
| § 2. Das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament dürfen, jedes für seinen Bereich, durch Dekret entscheiden, dass ein Mitglied des Parlaments, das zum Mitglied der jeweiligen Regierung gewählt worden ist, sofort aufhört zu tagen und sein Amt wieder aufnimmt, nachdem es von seinem Amt als Mitglied der Regierung zurückgetreten ist. Das Dekret sieht seine Ersetzung im Parlament vor. |