Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Vertretung
Art. 48bis.
Das Parlament vertritt die Gemeinschaft oder Region bei gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, wenn der Gegenstand der Streitsache oder der Handlung in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
Die Ladung der Gemeinschaft oder Region wird an die Kanzlei des Parlaments adressiert. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gerichtsverfahren der als Klägerin oder Beklagte auftretenden Gemeinschaft oder Region werden im Namen des Parlaments auf Betreiben des Präsidenten oder, falls die Sitzungsperiode geschlossen ist, auf Betreiben des Greffiers geführt. Das in das Verfahren herangezogene Parlament darf nur dann bestreiten, dass der Gegenstand der Streitsache in seine Zuständigkeit fällt, wenn es gleich-zeitig die Regierung an seine Stelle einsetzt.
Das Organ, das befugt ist, bei außergerichtlichen Handlungen im Namen des Parlaments aufzutreten, wird durch die Geschäftsordnung des Parlaments bestimmt.