Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Arbeitsweise
Art. 47.
Jedes Parlament ernennt auf Vorschlag seines Präsidiums einen Greffier, der nicht zu seinen Mitgliedern gehört.
Der Greffier wohnt den Sitzungen des Parlaments und des Präsidiums bei und erstellt deren Protokolle.
Er übt im Namen des Präsidiums die Amtsgewalt über alle Dienste und über das Personal des Parlaments aus.