| Art. 47. |
| Jedes Parlament ernennt auf Vorschlag seines Präsidiums einen Greffier, der nicht zu seinen Mitgliedern gehört. |
| Der Greffier wohnt den Sitzungen des Parlaments und des Präsidiums bei und erstellt deren Protokolle. |
| Er übt im Namen des Präsidiums die Amtsgewalt über alle Dienste und über das Personal des Parlaments aus. |