Stichwörter: | Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Arbeitsweise |
Art. 45. | |
Jedes Parlament legt den Stellenplan sowie das Verwaltungs- und Besoldungsstatut seines Personals fest. |
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Jedes Parlament legt den Stellenplan sowie das Verwaltungs- und Besoldungsstatut seines Personals fest. |