Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Arbeitsweise, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Verordnung
Art. 44.
Jedes Parlament legt seine Geschäftsordnung fest und sieht darin insbesondere vor, dass das Präsidium des Parlaments und die Kommissionen nach dem System der verhältnismäßigen Vertretung der Fraktionen zusammengesetzt werden.