Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Sprachenregelung, Gesetzgebungsverfahren (Gemeinschaften und Regionen), Sprachenregelung
Art. 43.
Dekretentwürfe und -vorschläge sowie Abänderungsanträge werden in der Sprache des Parlaments eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt.
Jedes Parlament sieht in seiner Geschäftsordnung die Maßnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmung zu gewährleisten.