Stichwörter: | Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Immunität, parlementarische Immunität |
Art. 42. | |
Ein Mitglied des Parlaments darf nicht anlässlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden. |