Stichwörter:Gesetzgebungsverfahren (Gemeinschaften und Regionen), artikelweise Abstimmung, Gesetzgebungsverfahren (Gemeinschaften und Regionen), zweite Lesung
Art. 38.
Ein Dekretentwurf oder -vorschlag kann erst von einem Parlament angenommen werden, nachdem über jeden einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.
Jedes Mitglied der Regierung kann eine zweite Lesung beantragen.
Jedes Mitglied des Parlaments kann auf die in der Geschäftsordnung festgelegte Weise eine zweite Lesung beantragen, wenn eine Abänderung des Textes angenommen worden ist.